Allgemeine Einkaufsbedingungen

Detia Freyberg GmbH, Dr.-Werner-Freyberg-Str. 11, D-69514 Laudenbach

§ 1
Geltungsbereich, Form
(1) Unsere Bestellungen und alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote zwischen dem Lieferanten und uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder von Dritten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit unseren Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von uns maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben.

§ 2
Bestellungen und Aufträge
(1) Unsere Bestellungen gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant uns zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden von uns nicht anerkannt. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2) Der Lieferant hat alle artikel- und verpackungsbezogenen Angaben und Vorgaben sowie die Artikelbezeichnung auf Richtigkeit, Realisierbarkeit und Zulässigkeit zu prüfen und uns bei Zweifeln unverzüglich schriftlich zu informieren.
(3) Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von [bitte branchenüblichen 5 Kalendertagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(5) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie zum Beispiel die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
(6) Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für uns kostenfrei. Auf unser Verlangen sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

§ 3
Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) An uns gerichtete Rechnungen werden nach 30 Kalendertagen rein netto oder – falls uns ein Skontoabzug zusteht – nach Vereinbarung mit dem Lieferanten fällig. Maßgeblich für die Zahlungsfrist und von ihren abhängigen Abzügen ist der Tag des Eingangs der Ware bei uns oder – nach unserer Wahl – der Tag des Eingangs der Rechnung bei uns, falls diese später zugegangen ist als die Ware.
(3) Rechnungen können gemäß gesetzlichen Rahmenbedingungen elektronisch übermittelt werden. Zentrale Adresse für den digitalen Rechnungseingang ist einkauf@detia-degesch.de. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen ist unsere Bestellnummer anzugeben. Außerdem ist gemäß § 14 UStG der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag auszuweisen.
(4) Rechnungen über Teillieferungen werden nur anerkannt, wenn solche Teillieferungen vorher ausdrücklich vereinbart wurden (vgl. § 4 Abs. 6 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen) und sie neben der Angabe unserer Bestellnummer auch den Stand des Abschlusses erkennen lassen.
(5) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
(6) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von in der Rechnung ausgewiesenen Bedingungen und Preisen und lassen unsere Rechte wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Lieferung / Leistung, unsere Prüfungsrechte sowie das Recht, eine Rechnung aus anderen Gründen zu beanstanden, unberührt.

§ 4
Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang, Zutrittsrecht
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vereinbarte Liefertermine sind Fixtermine gemäß § 376 HGB. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Bestellung. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben wurde und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 14 Kalendertage ab Vertragsschluss.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(3) Der Lieferant gerät mit Ablauf des Tages, an dem die Lieferung laut Vertrag spätestens zu erfolgen hat, in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
(4) Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro angefangene Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
(5) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können. Ansprüche auf den Ersatz von Verzugsschäden oder auf Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe werden hierdurch nicht berührt.
(6) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(7) Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort.
(8) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unsere Bestellkennung (Datum und Nummer) anzugeben. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Sofern nicht anders vereinbart, sind überdies Packzettel, Reinigungsatteste und Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und andere erforderliche Dokumente beizufügen. Der Lieferant stellt uns in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen mit der Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in deutscher Sprache zur Verfügung.
(9) Wir behalten uns vor, die Annahme zu verweigern, wenn die Lieferpapiere unvollständig sind und Angaben zu unserer Bestellung (z.B. Bestellnummer) fehlen. Im Falle einer Annahmeverweigerung aus den vorbenannten Gründen geraten wir nicht in Annahmeverzug.
(10) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
(11) Sofern der Lieferant Ware für uns zwischenlagert, wird er uns nach Absprache, zum Beispiel zu Inventurzwecken, Zutritt zur Ware und der jeweiligen Lagerstätte gewähren.

§ 5
Eigentumssicherung, Urheberrecht
(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Rezepturen, Formulierungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und / oder Urheberrechte vor. Der Lieferant darf selbige ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen sofort nach Erledigung des Auftrags vollständig an uns zurückzusenden. Dies gilt auch, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen und im Rahmen der Verhandlungen bereits entsprechende Unterlagen überlassen wurden. Vom Lieferanten angefertigte Kopien – auch solche, die in elektronischer Form gespeichert wurden – sind in beiden Fällen zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
(2) Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, sodass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderungen ermächtigt. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts des Lieferanten, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 6
Gewährleistungsansprüche
(1) Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 30 Monate.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahmen in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibungen von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammen.
(3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(4) Für die kaufmännische Untersuchung und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zutage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offen zu tagen tretende Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von fünf Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Die Anzeige des Mangels bedarf keiner Form. Sie ist insbesondere auch mündlich oder per E-Mail möglich. Im Falle einer mündlichen Anzeige soll die Anzeige in Textform nachgeholt werden.
(5) Mit dem Zugang einer Mängelanzeige in Textform beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
(6) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen beziehungsweise einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

§ 7
Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

§ 8
Produkthaftung
(1) Der Lieferant garantiert, dass die Ware und ihre Bezeichnung den gesetzlichen Vorschriften und den jeweils anwendbaren technischen Richtlinien und Bestimmungen entsprechen. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtungen auf erstes Anfordern frei.
(2) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung auf erstes Anfordern freizustellen.
(3) Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 4 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 3 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen – einschließlich angemessener Rechtsberatungs- und Rechtsanwaltskosten – im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(5) Während des Vertragsverhältnisses mit uns hat der Lieferant auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat uns auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.
(6) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

§ 9
Regelkonformität
(1) Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk, CE-Kennzeichnung) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet.
(2) Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.
Der Lieferant stellt überdies das Vorhandensein der notwendigen Zulassungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten („Biozid-Verordnung“) sowie der Verordnung (EG) Nr. 11.07/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln („Pflanzenschutzverordnung“) sicher.
(3) Falls Gefahrstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen („Gefahrstoffverordnung“) oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat uns der Lieferant ein Sicherheitsdatenblatt („MSDS“)sowie die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes erforderlichen Daten oder dem von uns beauftragten Dienstleister unaufgefordert mit jeder Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant stellt überdies die UN-Prüfzertifikate auf Anfrage kostenlos zur Verfügung.
(4) Der Lieferant sichert zu, dass er im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit im Einklang mit allen geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelt, insbesondere den Regelungen zur Korruptions- und Geldwäschebekämpfung und anderen strafrechtlichen Bestimmungen.
(5) Der Lieferant unterhält weder direkte noch indirekte geschäftliche Beziehungen zu Terroristen oder terroristischen oder sonstigen kriminellen Vereinigungen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen stellt der Lieferant die Einhaltung von geltenden Embargos, der anwendbaren europäischen Verordnungen zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung sowie der entsprechenden US-amerikanischen oder sonstigen anwendbaren nationalen Vorschriften in seinem Geschäftsbetrieb sicher. Über die Herkunft der von uns beim Lieferanten erworbenen Produkte stellt der Lieferant einen Ursprungsnachweis sowie eine (Langzeit-) Lieferanten-Erklärung („LLE“) aus. Der Lieferant zeigt uns Änderungen des Ursprungslands unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung an. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn die von uns erworbenen Produkte auf der Liste des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck („Dual-Use-Verordnung“) aufgeführt werden.
(6) Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant sowohl uns als auch unsere Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren sind wir jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

§ 10
Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Der Lieferant wird vertrauliche Informationen und Unterlagen technischer oder geschäftlicher Art, die ihm von uns überlassen werden und die entweder als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind, drei Jahre über die Dauer der Vertragsbeziehung hinaus streng geheim halten und insbesondere nicht unautorisiert an Dritte weitergeben.
(2) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend § 10 Abs. 1 verpflichten.
(3) Personenbezogene Daten des Lieferanten (z.B. Name und E-Mail-Adresse unseres Ansprechpartners auf Lieferantenseite) werden von uns unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), erhoben, verarbeitet und genutzt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden von uns gespeichert und zu Zwecken der Vertragserfüllung gegebenenfalls an externe Dienstleister (z.B. Transportunternehmen) weitergegeben. Weitergehende Informationen ergeben sich aus unseren Datenschutzhinweisen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

§ 11
Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

§ 12
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für die Lieferung von Waren ist die als Versandanschrift im Vertrag genannte Stelle, für Zahlungen 69514 Laudenbach.
(2) Soweit in diesem Vertrag Schriftform angeordnet ist, genügen Mitteilungen und sonstige Erklärungen per Fax dem Formerfordernis. Dem Textformerfordernis genügen insbesondere Mitteilungen und sonstige Erklärungen per E-Mail.
(3) Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten 69514 Laudenbach. Wir haben das Recht, auch an jedem anderen national oder international zuständigen Gericht Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(4) Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen sowie des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

Laudenbach – August 2020